Prüfrelevant: Kosmetische Operationen

Die Zahl der kosmetischen Operationen steigt seit Jahren stetig an. Nicht immer ist der Eingriff medizinisch notwendig und muss von der Versicherung erstattet werden. Doch welche Leistung ist als medizinisch notwendig anzusehen und welche nicht? LUPENWERT bietet ab sofort eine neue Prüfleistung speziell in diesem Bereich an.

Nach § 1.2 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) darf der Arzt Vergütungen nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind. Regelmäßig fallen unter letztere, sogenannte Verlangensleistungen auch solche mit rein kosmetischer Indikation. Hier seien beispielhaft Brustvergrößerungen und Brustverkleinerungen, Fettabsaugen und Nasenkorrekturen genannt.

LUPENWERT bietet ab sofort auch die Prüfung der medizinischen Notwendigkeit von kosmetischen Leistungen an. Die hierzu erforderliche medizinische Fachkompetenz ist durch die Zusammenarbeit mit erfahrenen Ärzten sichergestellt, die das Themengebiet objektiv beurteilen.